Streitig ist die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung.
Der Kläger betreibt seit 1997 nebenberuflich in A, OT B, C, einen Einzelhandel mit Dischen Volkskunsterzeugnissen und Erzeugnissen der Traditionspflege. Daneben betreibt der Kläger im gleichen Anwesen ein Café. Neben dem Kläger wohnten in den Streitjahren in dem Anwesen C auch die Schwiegereltern des Klägers, die Eheleute E, die ihn in seinem Unternehmen unterstützten.
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