FG Nürnberg - Urteil vom 23.06.2009
2 K 793/08
Normen:
AO § 164; AO § 168;

Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung

FG Nürnberg, Urteil vom 23.06.2009 - Aktenzeichen 2 K 793/08

DRsp Nr. 2009/22897

Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass sich die Beteiligten an einer zulässigen und wirksamen tatsächlichen Verständigung festhalten lassen müssen. D.h. solange und soweit die tatsächliche Verständigung wirksam ist, müssen sowohl die Finanzbehörden als auch der Steuerpflichtige sie beachten und es hat das Finanzgericht die tatsächliche Verständigung seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Für den Steuerpflichtigen führt deren Tatbestandswirkung zu einem materiellen Einwendungsausschluss. Die Voraussetzungen einer tatsächlichen Verständigung sind vom Finanzgericht als Tatsacheninstanz festzustellen.

Normenkette:

AO § 164; AO § 168;

Tatbestand:

Streitig ist die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung.

Der Kläger betreibt seit 1997 nebenberuflich in A, OT B, C, einen Einzelhandel mit Dischen Volkskunsterzeugnissen und Erzeugnissen der Traditionspflege. Daneben betreibt der Kläger im gleichen Anwesen ein Café. Neben dem Kläger wohnten in den Streitjahren in dem Anwesen C auch die Schwiegereltern des Klägers, die Eheleute E, die ihn in seinem Unternehmen unterstützten.