BFH - Beschluss vom 19.07.2012
X B 62/12
Normen:
GVG § 17a Abs. 4; FGO § 70 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1820
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 22.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 2082/11

Bindungswirkung einer Verweisung

BFH, Beschluss vom 19.07.2012 - Aktenzeichen X B 62/12

DRsp Nr. 2012/18451

Bindungswirkung einer Verweisung

NV: Die Anfechtbarkeit eines Beschlusses, der einen Rechtsstreit in einen anderen Rechtsweg verweist, richtet sich nach § 17a Abs. 4 GVG und nicht nach § 70 Satz 2 FGO (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 6. November 2006 VII B 282/06, BFH/NV 2007, 264).

Ein Verweisungsbeschluss ist nicht gem. § 70 Abs. 2 FGO unanfechtbar, wenn die Verweisung wegen mangelnder Rechtswegzuständigkeit ausgesprochen wird. Ein solcher Beschluss ist vielmehr gem. § 17a Abs. 4 GVG anfechtbar, was jedoch bei einer Verweisung durch das Finanzgericht eine Entscheidung über die Zulassung der sofortigen Beschwerde erfordert.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 4; FGO § 70 Abs. 2;

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 22. Februar 2012 das Verfahren wegen der Herausgabe von Geschäftsunterlagen und Kundenkartei an das zuständige Amtsgericht A verwiesen, weil nach seiner Auffassung wegen des noch anhängigen Strafverfahrens gegen die Antragstellerin und Rechtsbehelfsführerin (Antragstellerin) der Finanzrechtsweg gemäß § 33 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gegeben sei. Die Rechtsmittelbelehrung lautete: "Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 70 Satz 2 FGO)".