I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 22. Februar 2012 das Verfahren wegen der Herausgabe von Geschäftsunterlagen und Kundenkartei an das zuständige Amtsgericht A verwiesen, weil nach seiner Auffassung wegen des noch anhängigen Strafverfahrens gegen die Antragstellerin und Rechtsbehelfsführerin (Antragstellerin) der Finanzrechtsweg gemäß § 33 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gegeben sei. Die Rechtsmittelbelehrung lautete: "Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 70 Satz 2 FGO)".
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|