BFH - Urteil vom 16.07.2002
IX R 28/98
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1361
BFHE 198, 403
BStBl II 2002, 714
DB 2002, 1975
DStR 2002, 1662
JuS 2003, 621
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 30.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 707/93

Bindungswirkung einer Zusage

BFH, Urteil vom 16.07.2002 - Aktenzeichen IX R 28/98

DRsp Nr. 2002/12704

Bindungswirkung einer Zusage

»Die Bindung an die Zusage einer Finanzbehörde kann entfallen, wenn sie in einer solchen Weise offensichtlich rechtswidrig ist, dass der Steuerpflichtige die Rechtswidrigkeit entweder erkennt oder jedenfalls erkennen kann.«

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer Kommanditgesellschaft (KG), Werbungskostenüberschüsse für die Streitjahre 1975 und 1976 aus der Verpachtung eines Altenwohn- und Pflegeheims (im Folgenden: Seniorenheim) steuerrechtlich zuzurechnen und unbegrenzt auf die Kommanditisten nach dem Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen zu verteilen sind. In diesem Zusammenhang ist auch streitig, ob der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) aufgrund einer bindenden Zusage zu einer bestimmten Sachbehandlung im Sinne des Klagebegehrens verpflichtet ist.