Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides nach § 10 d Abs. 3 EStG
BFH, Beschluß vom 04.02.2000 - Aktenzeichen XI B 119/98
DRsp Nr. 2000/4683
Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides nach § 10 d Abs. 3EStG
Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil sich ihre Beantwortung eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, dass der Feststellungsbescheid nach § 10 d Abs. 3 (jetzt: Abs. 4) EStG, der den verbleibenden Verlustabzug gesondert feststellt, nicht nur für den Steuerfestsetzungsbescheid des Folgejahres, sondern auch für den Feststellungsbescheid nach § 10 d Abs. 3EStG des Folgejahres bindend ist.