BFH - Beschluß vom 04.02.2000
XI B 119/98
Normen:
EStG § 10d Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 948

Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides nach § 10 d Abs. 3 EStG

BFH, Beschluß vom 04.02.2000 - Aktenzeichen XI B 119/98

DRsp Nr. 2000/4683

Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides nach § 10 d Abs. 3 EStG

Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil sich ihre Beantwortung eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, dass der Feststellungsbescheid nach § 10 d Abs. 3 (jetzt: Abs. 4) EStG, der den verbleibenden Verlustabzug gesondert feststellt, nicht nur für den Steuerfestsetzungsbescheid des Folgejahres, sondern auch für den Feststellungsbescheid nach § 10 d Abs. 3 EStG des Folgejahres bindend ist.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 3, 4 ;

Gründe: