FG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.04.2010
4 K 379/09
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a; AO § 182 Abs. 1 S. 1; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1; AO § 179 Abs. 2 S. 2;

Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids hinsichtlich der Qualifizierung der Einkunftsart; keine Umqualifizierung von Besteuerungsgrundlagen auf Gesellschafterebene

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2010 - Aktenzeichen 4 K 379/09

DRsp Nr. 2010/23121

Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids hinsichtlich der Qualifizierung der Einkunftsart; keine Umqualifizierung von Besteuerungsgrundlagen auf Gesellschafterebene

1. Die Feststellung, ob der Gewinn(-anteil) eines Gesellschafters zu den laufenden, der Regelbesteuerung unterliegenden oder zu den außerordentlichen Einkünften i. S. d. §§ 16, 34 EStG zählt, gehört zu den eigenständigen Regelungen eines Feststellungsbescheids. 2. Die Qualifizierung eines Veräußerungsgewinns als laufende oder außerordentliche Einkünfte wird von der Bindungswirkung des Feststellungsbescheids erfasst, da sie sich aus den von den Gesellschaftern gemeinsam verwirklichten Tatbestandsmerkmalen ergibt und nicht aus solchen, die der Gesellschafter außerhalb der Gesellschaft verwirklicht hat. 3. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft, zu deren Umlaufvermögen im Zeitpunkt der Veräußerung Grundstücke gehören, sind laufende Gewine, die nicht nach §§ 16, 34 EStG einkommensteuerbegünstigt sind.