FG Düsseldorf - Urteil vom 09.07.2009
16 K 2010/08 E
Normen:
AO § 155 Abs. 2; AO § 162 Abs. 5; AO § 171 Abs. 10; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO § 182 Abs. 1;

Bindungswirkung nach § 171 Abs. 10 AO als jedem Ansatz der gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlage im Folgebescheid entgegenstehend; Grundlagenbescheid; Einkunftsart; Negative Feststellungswirkung

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2009 - Aktenzeichen 16 K 2010/08 E

DRsp Nr. 2009/22860

Bindungswirkung nach § 171 Abs. 10 AO als jedem Ansatz der gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlage im Folgebescheid entgegenstehend; Grundlagenbescheid; Einkunftsart; Negative Feststellungswirkung

1. Die Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids erfasst auch die Feststellung über die Art. der Einkünfte. 2. Konkludent beinhaltet diese positive Feststellung der Einkunftsart zugleich eine dahingehende negative Feststellungswirkung, dass - entgegen der ursprünglichen Schätzung gemäß §§ 155 Abs. 2, 162 Abs. 5 AO - ein Ansatz dieser Einkünfte bei einer anderen Einkunftsart nicht in Betracht kommt. 3. Durch die zunächst übersehene Korrektur der geschätzten Einkünfte aus einer anderen Einkunftsart bei Auswertung der ersten Mitteilung des Feststellungs-FA tritt kein Verbrauch der Änderungsmöglichkeit ein.

Normenkette:

AO § 155 Abs. 2; AO § 162 Abs. 5; AO § 171 Abs. 10; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO § 182 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) nach Ergehen eines geänderten Feststellungsbescheides den Einkommensteuerbescheid gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) dergestalt anpassen durfte, dass zugleich eine doppelte Berücksichtigung von zunächst geschätzten und später aufgrund des Feststellungsverfahren (abweichend) mitgeteilten Besteuerungsgrundlagen beseitigt wurde.