Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) nach Ergehen eines geänderten Feststellungsbescheides den Einkommensteuerbescheid gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) dergestalt anpassen durfte, dass zugleich eine doppelte Berücksichtigung von zunächst geschätzten und später aufgrund des Feststellungsverfahren (abweichend) mitgeteilten Besteuerungsgrundlagen beseitigt wurde.
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