BFH - Urteil vom 19.12.2006
VI R 63/02
Normen:
AO § 110 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 924
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 02.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 294/98

Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile

BFH, Urteil vom 19.12.2006 - Aktenzeichen VI R 63/02

DRsp Nr. 2007/5929

Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile

1. Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist.2. Dem Erlass eines späteren VA steht die Rechtskraftwirkung eines früheren Urteils entgegen, wenn dieses denselben Streitgegenstand betrifft.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1995 technischer Redakteur bei der Firma B. Zu seinem Aufgabengebiet gehörte u.a.

- das Übersetzen der Kunden-Handbücher und Produktinformationen in deutsch-englischer und englisch-deutscher Sprache,

- das Umarbeiten englischer Bediener-Oberflächen in die deutsche Sprache und das Einarbeiten in die Software und

- die Terminologie-Vorgabe für fremdsprachige Übersetzungen bei Vergabe von Übersetzungs- und Layout-Arbeiten an externe Büros.