BFH - Beschluß vom 18.06.2002
X B 192/01
Normen:
EStDV § 48 Abs. 3 Nr. 2 § 82i Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1302

Bindungswirkung von Bescheinigungen der Denkmalbehörde; Spendenbestätigung bei zweckgebundenen Sachspenden

BFH, Beschluß vom 18.06.2002 - Aktenzeichen X B 192/01

DRsp Nr. 2002/10450

Bindungswirkung von Bescheinigungen der Denkmalbehörde; Spendenbestätigung bei zweckgebundenen Sachspenden

1. Die verbindlichen Feststellungen der von der Denkmalbehörde erteilten Bescheinigung erstrecken sich auf die Denkmaleigenschaft des Gebäudes sowie darauf, ob die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind; über das Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale der steuerlichen Vorschrift haben die Finanzbehörden in eigener Zuständigkeit und Kompetenz zu entscheiden.2. Nach ständiger BFH-Rspr. ist eine Spendenbestätigung i.S.v. § 48 Abs. 3 Nr. 2 EStDV unverzichtbare Voraussetzung für einen Spendenabzug. Das gilt auch für zweckgebundene Sachspenden.

Normenkette:

EStDV § 48 Abs. 3 Nr. 2 § 82i Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F.), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 n.F.) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ Abs. Nr. n.F.).