BFH - Beschluß vom 10.04.2002
XI B 125/01
Normen:
AO § 179 Abs. 2 § 180 Abs. 1 Nr. 2 § 182 Abs. 1 ; EStG § 10d ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1278

Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden

BFH, Beschluß vom 10.04.2002 - Aktenzeichen XI B 125/01

DRsp Nr. 2002/10453

Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden

1. Sind an einer gewerblich tätigen PersG mehrere Treugeber über einen Treuhänder beteiligt, ist die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus der Gesellschaft grds. in einem zweistufigen Verfahren durchzuführen. In der ersten Stufe ist der Gewinn oder Verlust der Gesellschaft festzustellen und auf die Gesellschafter aufzuteilen. In einem zweiten Feststellungsbescheid muss der Gewinnanteil des Treuhänders auf die Treugeber und den Treuhänder aufgeteilt werden.2. Der Feststellungsbescheid der ersten Stufe ist nur für den Feststellungsbescheid der zweiten Stufe bindend, nicht aber für den ESt-Bescheid des Treuhänders.

Normenkette:

AO § 179 Abs. 2 § 180 Abs. 1 Nr. 2 § 182 Abs. 1 ; EStG § 10d ;

Gründe:

I. Die Einkommensteuer 1991 der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller), eines zusammenveranlagten Ehepaares, wurde unter Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus dem Veranlagungszeitraum 1993 bestandskräftig veranlagt. In der Folgezeit wurde der Einkommensteuerbescheid 1991 wiederholt nach § 10d Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geändert. Zuletzt versagte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Verlustrücktrag. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: