FG Köln - Urteil vom 23.05.2012
4 K 2429/09
Normen:
AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a; AO § 182; EStG § 10 Abs 1 Nr 1a; EStG § 50 Abs 1 Sätze 1 und 4; AEUV Art 63; AO § 179 Abs 2 Satz 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 1390

Bindungswirkung zur Abzugsfähigkeit festgestellter Sonderausgaben, Versorgungsleistungen, Abzugsberechtigung bei beschränkter Steuerpflicht, Kapitalverkehrsfreiheit

FG Köln, Urteil vom 23.05.2012 - Aktenzeichen 4 K 2429/09

DRsp Nr. 2012/19098

Bindungswirkung zur Abzugsfähigkeit festgestellter Sonderausgaben, Versorgungsleistungen, Abzugsberechtigung bei beschränkter Steuerpflicht, Kapitalverkehrsfreiheit

1) Dem Feststellungsfinanzamt steht keine bindende Entscheidungskompetenz für die Frage zu, ob von den Gesellschaftern getätigte dauernde Lasten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung tatsächlich steuermindernd zu berücksichtigen sind. 2) Das Abzugsverbot des § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG u.a. betreffend Sonderausgaben i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 63 AEUV, so dass Versorgungsleistungen für die Übertragung eines inländischen gewerblichen Geschäftsbetriebs auch von beschränkt Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Normenkette:

AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a; AO § 182; EStG § 10 Abs 1 Nr 1a; EStG § 50 Abs 1 Sätze 1 und 4; AEUV Art 63; AO § 179 Abs 2 Satz 2;

Tatbestand

Der Kläger hat seinen Wohnsitz in den Niederlanden. Er wird in den Streitjahren als beschränkt Steuerpflichtiger zur Einkommensteuer veranlagt.