FG Hessen - Beschluss vom 02.10.2007
7 V 2274/07
Normen:
EG-Richtlinie 2003/30; EnergieStG § 6 Abs. 1 ; EnergieStG § 50 Abs. 4 S. 2 ; EnergieStG § 50 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 ; BiokraftstoffQuG;

Biokraftstoff; Pflanzenöl; Energiesteuer; Gemeinschaftsrecht; Steuerentlastung - Vereinbarkeit des Biokraftstoff-Quotengesetzes mit Gemeinschaftsrecht

FG Hessen, Beschluss vom 02.10.2007 - Aktenzeichen 7 V 2274/07

DRsp Nr. 2007/23667

Biokraftstoff; Pflanzenöl; Energiesteuer; Gemeinschaftsrecht; Steuerentlastung - Vereinbarkeit des Biokraftstoff-Quotengesetzes mit Gemeinschaftsrecht

1. Sowohl die Biokraftstoffrichtlinie, als auch die Überlegungen der Kommission in dem "Aktionsplan für Biomasse" machen deutlich, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber auch den nur teilweisen Ersatz von fossilen Brennstoffen durch Biomasse fördern will, um die Biokraftstoffquote zu erhöhen. 2. Die Belastung mit dem vollen Energiesteuersatz auf den im Diesel enthaltenen auf Pflanzenöl beruhten Biokraftstoffanteil, ist mit den Vorgaben der Richtlinie nicht in Einklang zu bringen. 3. Selbst wenn die Richtlinie den einzelnen Mitgliedstaaten keine konkreten Maßnahmen vorgibt, die diese zur Umsetzung der Richtlinie zu treffen haben, muss das gesetzgeberische Ermessen in sachgerechter Weise ausgeübt werden, um die in der Richtlinie vorgegebenen Ziele zu erreichen. 4. Die volle Besteuerung des Biokraftstoffanteils in einem aus Biokraftstoff und fossilem Kraftstoff bestehenden Energieerzeugnisse bzw. die Versagung der anteiligen Steuerentlastung verstößt gegen die EG-Richtlinie.

Normenkette:

EG-Richtlinie 2003/30; EnergieStG § 6 Abs. 1 ; EnergieStG § 50 Abs. 4 S. 2 ; EnergieStG § 50 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 ; BiokraftstoffQuG;

Tatbestand: