Durch Art. 5 Nr. 14 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 - StÄndG 2003) vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645, BStBl I S. 710) sind § 13c UStG - Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen - und § 13d UStG - Haftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage - in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen worden. Ergänzend dazu gilt die durch Art.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Inhaltsübersicht Textzahlen (Tz.)
A. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
1. Vorbemerkung 1
2. Tatbestandsmerkmale 2-23
2.1. Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen 2-7
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