BMF - Schreiben vom 01.04.2009
IV C 6 - S 2240/08/10008

BMF - Schreiben vom 01.04.2009 (IV C 6 - S 2240/08/10008) - DRsp Nr. 2009/80234

BMF, Schreiben vom 01.04.2009 - Aktenzeichen IV C 6 - S 2240/08/10008

DRsp Nr. 2009/80234

Abgrenzung von vermögensverwaltender und gewerblicher Tätigkeit; Anwendung des BFH-Urteils vom 26. Juni 2007 - BFH-Urteil IV R 49/04 - auf Ein-Objekt-Gesellschaften

Mit Urteil vom 26. Juni 2007 (BStBl 2009 II S. …Fundstelle ist von der Redaktion des BStBl zu ergänzen) hat der BFH entschieden, dass der Erwerb, die Vermietung und die Veräußerung von in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugen eine gewerbliche Tätigkeit darstellt, wenn die Vermietung mit dem An- und Verkauf aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert ist. Daher gehört die Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Bestandteil des einheitlichen Geschäftskonzepts der gewerblichen Tätigkeit ist, zum laufenden Geschäftsbetrieb, auch wenn die Veräußerung zeitlich mit der Betriebsveräußerung/-aufgabe zusammenfällt.

Diese Aussage hat der BFH zu einer Personengesellschaft getroffen, die zum Gegenstand ihres Unternehmens den Kauf, die Vermietung (insbesondere in der Form des Leasings) und den Verkauf von mehreren beweglichen Wirtschaftsgütern hatte.