BMF - Schreiben vom 01.04.2022
IV A 3 - S 0261/20/10001 :016

BMF - Schreiben vom 01.04.2022 (IV A 3 - S 0261/20/10001 :016) - DRsp Nr. 2022/80205

BMF, Schreiben vom 01.04.2022 - Aktenzeichen IV A 3 - S 0261/20/10001 :016

DRsp Nr. 2022/80205

Weitere Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz; BMF-Schreiben vom 20. Juli 2021,BStBl 2021 I S. 984

Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl 2021 I S. 2035) wurden die Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 in beratenen wie auch in nicht beratenen Fällen (§ 149 Absatz 2 und 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO) jeweils um drei Monate verlängert (Artikel 97 § 36 Absatz 3 EGAO).

Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation sollen die Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 durch Artikel 6 des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes (Bundestagsdrucksache 20/1111 vom 21. März 2022) um weitere drei Monate verlängert werden.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Dieses BMF-Schreiben ergänzt das BMF-Schreiben vom 20. Juli 2021,BStBl 2021 I S. 984. Es ist für den Besteuerungszeitraum 2020 in allen offenen Fällen anzuwenden.

Das BMF-Schreiben vom 20. Juli 2021,BStBl 2021 I S. 984 wird nach der Rn. 21 wie folgt ergänzt: