Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl 2021 I S.
Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation sollen die Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 durch Artikel 6 des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes (Bundestagsdrucksache 20/1111 vom 21. März 2022) um weitere drei Monate verlängert werden.
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Dieses BMF-Schreiben ergänzt das BMF-Schreiben vom 20. Juli 2021,BStBl 2021 I S. 984. Es ist für den Besteuerungszeitraum 2020 in allen offenen Fällen anzuwenden.
Das BMF-Schreiben vom 20. Juli 2021,BStBl 2021 I S. 984 wird nach der Rn. 21 wie folgt ergänzt:
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|