Anwendungsregelung
Dieses BMF-Schreiben ist ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Es ersetzt das BMF-Schreiben vom 16. November 2021(BStBl 2021 I S. 2308)Die Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 16. November 2021(BStBl 2021 I S. 2308) sind durch Fettdruck hervorgehoben..
Die Steuerfreiheit gemäß § 3 Nummer 39 EStG gilt für unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer (siehe § 1 EStG), die in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen (siehe §
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