Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung v. 15.7.1998 (BStBl 1998 I S. 630), der zuletzt durch das BMF-Schr. v. 14.1.2002 -
a) Nr. 1.7 wird wie folgt gefasst:
„1.7 Übermittlung an Bevollmächtigte
1.7.1 Der einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe erteilte Auftrag zur Erstellung und Einreichung der Steuererklärungen schließt in der Regel seine Bestellung als Empfangsbevollmächtigter nicht ein (BFH-Urt. v. 30.7.1980,BStBl 1981 II S. 3). Aus der Mitwirkung eines Steuerberaters bei der Steuererklärung folgt daher nicht, dass die FinBeh einen Steuerbescheid dem Steuerberater zu übermitteln hat. Dasselbe gilt in Bezug auf die anderen zur Hilfe in Steuersachen befugten Personen und Vereinigungen (§§ 3,4 StBerG).
1.7.2 Es liegt im Ermessen des FA, ob es einen Steuerbescheid an den Stpfl. selbst oder an dessen Bevollmächtigten bekannt gibt (§ 122 Abs. 1 Satz 3). Zur Ausübung des Ermessens gilt Folgendes:
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