Nach § 6 a Abs. 3 UStG müssen die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vom Unternehmer nachgewiesen werden. Hierzu gehört nach § 17 c Abs. 1 UStDV als buchmäßiger Nachweis die Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten die fehlende Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer unter den folgenden Voraussetzungen nicht beanstandet:
Die Lieferung wird vor dem 1. April 1993 ausgeführt.
Die Lieferung erfolgt nicht im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise (vgl. § 17 c Abs. 2 Nr. 2 UStDV).
Die außer der Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach den §§ 17 a bis 17 c UStDV erforderlichen Nachweise für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung liegen vor.
Der Abnehmer gibt gegenüber dem Unternehmer die schriftliche Erklärung ab, daß er die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt hat und daß die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen.
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