BMF - Schreiben vom 02.04.2004
IV C 4 - S 0177 - 12/04
Fundstellen:
BStBl 2004 I 462

BMF - Schreiben vom 02.04.2004 (IV C 4 - S 0177 - 12/04) - DRsp Nr. 2008/87558

BMF, Schreiben vom 02.04.2004 - Aktenzeichen IV C 4 - S 0177 - 12/04

DRsp Nr. 2008/87558

Steuerlich unschädliche Betätigungen; Ergänzung des § 58 Nr. 1 AO durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 20. Dezember 2000

Nach dem BMF-Schreiben vom 27. November 2003 (BStBl 2004 I S. 190) sind Körperschaften, die einen nicht gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts fördern und die vor der Änderung des § 58 Nr. 1 AO durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 20. Dezember 2000 (BStBl 2001 I S. 28) als gemeinnützig behandelt worden sind, in den Veranlagungszeiträumen 2001 bis 2004 weiterhin als gemeinnützig zu behandeln, wenn die Anerkennung der Gemeinnützigkeit lediglich daran scheitern würde, dass bei dem geförderten Betrieb gewerblicher Art am Beginn des Veranlagungszeitraums keine oder keine ausreichende Satzung vorhanden war, und der Betrieb gewerblicher Art bis zum 30. Juni 2004 eine Satzung erhält, die den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Frist, bis zu deren Ablauf der geförderte Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eine den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechende Satzung erhalten haben muss, bis zum 31. Dezember 2004 verlängert.