Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Die mit BMF-Schreiben vom 17. Juni 2011 eingeführten Vordruckmuster
USt 7 A - Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung
USt 7 B - Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung
wurden redaktionell überarbeitet und sind spätestens mit Bekanntgabe dieses Schreibens im Bundessteuerblatt I anzuwenden.
(2) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.
Folgende Abweichungen sind zulässig:
Die Vordrucke können bei Anwendung von IT-Programmen in verkürzter Form ausgegeben werden, indem im Einzelfall nur die für die Prüfung relevanten Teile des Vordrucks ausgedruckt werden.
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