BMF - Schreiben vom 02.09.2002
IV C 4 - S 0171 - 92/02

BMF - Schreiben vom 02.09.2002 (IV C 4 - S 0171 - 92/02) - DRsp Nr. 2008/81740

BMF, Schreiben vom 02.09.2002 - Aktenzeichen IV C 4 - S 0171 - 92/02

DRsp Nr. 2008/81740

§ 10b EStG; Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht; Spendenaktionen für durch die Hochwasserkatastrophe geschädigte Personen

Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Ruft eine gemeinnützige Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgt (z.B. Sportverein, Bildungsverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für die Opfer der Hochwasserkatastrophe 2002 auf, gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes: