BMF - Schreiben vom 03.01.2014
IV C 1 - S 2252/09/10004: 005

BMF - Schreiben vom 03.01.2014 (IV C 1 - S 2252/09/10004: 005) - DRsp Nr. 2014/80056

BMF, Schreiben vom 03.01.2014 - Aktenzeichen IV C 1 - S 2252/09/10004: 005

DRsp Nr. 2014/80056

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl 2013 I Seite 1809); Änderung der Randziffern 113 - 115 des BMF-Schreibens vom 9. Oktober 2012 (BStBl 2012 I S. 953)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2012 (BStBl 2012 I S. 953) wie folgt geändert:

„d) Zuteilung von Anteilen ohne Gegenleistung (§ 20 Absatz 4a Satz 5 EStG)

Folgen einer Anteilsübertragung auf Anteilseigner (Sachausschüttung und Abspaltung)

Überträgt eine Körperschaft in ihrem Besitz befindliche Anteile an einer weiteren Körperschaft ohne Kapitalherabsetzung ohne zusätzliches Entgelt auf ihre Anteilseigner, ist diese Übertragung als Sachausschüttung an die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft zu beurteilen. Die Sachausschüttung führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG.

Ist die Ermittlung des Kapitalertrags nicht möglich, findet § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG Anwendung. Von dieser Vermutung ist bei ausländischen Sachverhalten in der Regel auszugehen. Bei inländischen Sachverhalten ist davon auszugehen, dass die Erträge durch entsprechende Angaben des Emittenten zu ermitteln sein werden. Die übertragenen Anteile gelten im Zeitpunkt der Depoteinbuchung über die Übertragung zum gemeinen Wert gemäß § 43a Absatz 2 Satz 9 EStG als angeschafft.