Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt zur allgemeinen Anwendung der Rechtsgrundsätze des BFH-Urt. v. 23. 10. 1996, I R 55/95 (Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung nach Anteilsrotation nicht rechtsmißbräuchlich - DStR 1997, 284) folgendes:
Die Annahme eines Mißbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i. S. von § 42 AO ist bei Gestaltungen unter Nutzung der Regelungen der §§ 17 und 34 EStG nicht generell ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift des § 42 AO können insbesondere dann vorliegen, wenn die Anteilsübertragung nicht auf Dauer angelegt ist und personenidentische Gesellschaften beteiligt sind. Auf die beim BFH anhängigen Revisionsverfahren (
Durch die im Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29. 10. 1997 (BStBl I 928 ff.) vorgenommene Ergänzung des § 50c EStG um die Neuregelung in Abs. 11 ist das BFH-Urt. v. 23. 10. 1996 nur für Anteilsübertragungen bedeutsam, die vor dem VZ 1997 erfolgt sind.
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