Im Schreiben vom 13. Januar 2006 hatte das BMF angekündigt, dass noch nicht abschließend geklärt sei, inwieweit bei Leistungen aus privat fortgeführten pauschalbesteuerten Direktversicherungsverträgen Kapitalertragsteuer einzubehalten ist.
In der Begründung zum Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl 2006 I S.
Dies bedeutet, dass die Kapitalauszahlungen u.a. aus Direktversicherungen nicht kapitalertragsteuerpflichtig sind und somit auch keine Pflicht des auszahlenden Versicherungsunternehmens zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer besteht. Die Leistungen sind allerdings vom Versicherer zum einen nach § 22 Nr. 5 Satz 5 EStG dem Leistungsempfänger zu bescheinigen und zum anderen im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens nach § 22a EStG der Finanzverwaltung zu melden.
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