Gemäß § 18a des Finanzverwaltungsgesetzes endet die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch die Landesfinanzbehörden im Wege der Organleihe zum 30. Juni 2014.
Aus diesem Grund hebe ich meine Anordnung vom 1. Juli 2009, wonach die von den obersten und mittleren Finanzbehörden der Länder bis zum 30. Juni 2009 zur Ausführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes erlassenen Verwaltungsanweisungen bis auf weiteres anzuwenden waren, mit Wirkung vom 1. Juli 2014 auf.
Des Weiteren werden folgende Schreiben mit Wirkung vom 1. Juli 2014 aufgehoben:
Schreiben vom 8. Januar 1980 - IV A 4 - S 6100-7/79 II -,
Schreiben vom 15. Oktober 2010 -
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