BMF - Schreiben vom 03.05.2021
IV A 4 - S 0319/21/10001 :001

BMF - Schreiben vom 03.05.2021 (IV A 4 - S 0319/21/10001 :001) - DRsp Nr. 2021/80310

BMF, Schreiben vom 03.05.2021 - Aktenzeichen IV A 4 - S 0319/21/10001 :001

DRsp Nr. 2021/80310

Übergangsregelung bis zur Aufnahme von Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge in die Ausnahmetatbestände der Kassensicherungsverordnung

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl 2016 S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden, wonach seit dem 1. Januar 2020 die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sind. Durch die Verordnung zur Änderung der KassenSichV sollen Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge aus dem Anwendungsbereich der KassenSichV herausgenommen werden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu ergänzend Folgendes: