BMF - Schreiben vom 03.06.1998
IV B 1 - S 2228 - 2/98
Fundstellen:
BStBl 1998 I 626

BMF - Schreiben vom 03.06.1998 (IV B 1 - S 2228 - 2/98) - DRsp Nr. 2008/81979

BMF, Schreiben vom 03.06.1998 - Aktenzeichen IV B 1 - S 2228 - 2/98

DRsp Nr. 2008/81979

§ 9 EStG Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen ab 1. Juli 1998

Aufgrund des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ab 1. Juli 1998 für Tunesien geänderte Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und für die Ukraine geänderte Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen bekannt gemacht. Diese Pauschbeträge gelten für Reisetage ab dem 1. Juli 1998.

Für Tunesien beträgt der Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheit von mindestens 24 Stunden 60 DM, bei weniger als 24, aber mindestens 14 Stunden 40 DM und bei weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden 20 DM.