BMF - Schreiben vom 03.12.2014
IV C 1 - S 2401/08/10001: 011

BMF - Schreiben vom 03.12.2014 (IV C 1 - S 2401/08/10001: 011) - DRsp Nr. 2014/80726

BMF, Schreiben vom 03.12.2014 - Aktenzeichen IV C 1 - S 2401/08/10001: 011

DRsp Nr. 2014/80726

Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG; Neuveröffentlichung des BMF-Schreibens

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2012 (BStBl 2013 I S. 36) wie folgt neu gefasst:

Für Kapitalerträge, die nach § 43 Absatz 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, sind der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Ausstellung derartiger Steuerbescheinigungen Folgendes:

I. Allgemeines

1. Muster der Steuerbescheinigung