Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in dem BMF-Schreiben vom 14. Mai 2008(BStBl 2008 I S. 587) der vorletzte Satz („Wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 kommt ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr in Betracht.”) gestrichen. Von einer bundeseinheitlichen Anweisung zu der Frage, ob Einspruchsverfahren, in denen die angebliche Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 geltend gemacht wird, nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen können, wird abgesehen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
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