BMF - Schreiben vom 04.04.2022
IV B 3 - S 1301-AUT/19/10006 :005

BMF - Schreiben vom 04.04.2022 (IV B 3 - S 1301-AUT/19/10006 :005) - DRsp Nr. 2022/80224

BMF, Schreiben vom 04.04.2022 - Aktenzeichen IV B 3 - S 1301-AUT/19/10006 :005

DRsp Nr. 2022/80224

Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 28./ 29. März 2022;; Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten wurde mit der Republik Österreich am 28./29. März 2022 die in der Anlage beigefügte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 24. August 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Sie ersetzt die Konsultationsvereinbarung vom 14. Dezember 2021 und verlängert den Anwendungszeitraum der in der Konsultationsvereinbarung unverändert gebliebenen materiell-rechtlichen Regelungen letztmalig bis zum 30. Juni 2022.