Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt für stl. Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch Naturkatastrophen verursachten Schäden folgende Rahmenregelung:
Durch (das Unwetter am ...........) sind in weiten Teilen des (Bundesgebietes) beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Stpfl. zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Es erscheint daher angebracht, den Geschädigten durch stl. Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen und auf die stl. Hilfsmaßnahmen durch Presseveröffentlichungen, Aushang im FA oder in anderen geeigneter Weise hinzuweisen.
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