BMF - Schreiben vom 04.07.2000
IV D 1 - S 7100 - 81/00
Fundstellen:
BStBl 2000 I 1185

BMF - Schreiben vom 04.07.2000 (IV D 1 - S 7100 - 81/00) - DRsp Nr. 2008/82173

BMF, Schreiben vom 04.07.2000 - Aktenzeichen IV D 1 - S 7100 - 81/00

DRsp Nr. 2008/82173

§ 1 UStG Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Legens von Wasserleitungen (Liefererleitungen) einschließlich der Hausanschlüsse

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für das Legen von Wasserleitungen Folgendes:

Zahlungen an ein Wasserversorgungsunternehmen für das Legen von Wasserleitungen (Liefererleitungen) einschließlich der Hauswasseranschlüsse (sog. Wasseranschlussbeiträge, Baukostenzuschüsse oder Hausanschlusskosten) sind Entgelt für die umsatzsteuerpflichtige Leistung „Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz”. Die Leistung ist als selbstständige Hauptleistung anzusehen, die dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegt.