BMF - Schreiben vom 04.10.2018
III C 2 - S 7200/08/10005: 002

BMF - Schreiben vom 04.10.2018 (III C 2 - S 7200/08/10005: 002) - DRsp Nr. 2018/80382

BMF, Schreiben vom 04.10.2018 - Aktenzeichen III C 2 - S 7200/08/10005: 002

DRsp Nr. 2018/80382

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Abschlägen pharmazeutischer Unternehmen an private Krankenversicherungen und Träger der Beihilfe nach § 1 AMRabG;; EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-462/16 (Boehringer Ingelheim Pharma); BFH-Urteil vom 8. Februar 2018, V R 42/15

I. Grundsätze des BFH-Urteils vom 8. Februar 2018, V R 42/15

Nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (AMRabG) sind pharmazeutische Unternehmen verpflichtet, den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften für verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten diese ganz oder teilweise erstattet haben, nach dem Anteil der Kostentragung Abschläge entsprechend § 130a Abs. 1, 1a, 2, 3, 3a und 3b SGB V zu gewähren.

Der BFH hat mit Urteil vom 8. Februar 2018, V R 42/15, entschieden, dass der Abschlag, den ein pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt, zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für dieses pharmazeutische Unternehmen führt, wenn es Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern. Der BFH setzt damit das EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-462/16 (Boehringer Ingelheim Pharma), um.