BMF - Schreiben vom 04.12.2001
S 7104
Fundstellen:
BStBl 2001 I 1012

BMF - Schreiben vom 04.12.2001 (S 7104) - DRsp Nr. 2008/86912

BMF, Schreiben vom 04.12.2001 - Aktenzeichen S 7104

DRsp Nr. 2008/86912

§ 2 UStG Umsatzsteuer beim Betreiben von Anlagen zur Stromgewinnung im Privathaushaltsbereich

Zum 1.4.2000 ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Kraft getreten. Nach §§ 3 bis 8 EEG sind die Stromnetzbetreiber verpflichtet, jeglichen in einer privaten Anlage aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Deponiegas, Klärgas, Grubengas und Biomasse erzeugten Strom zu einem festen Einspeisungspreis - abhängig von der Art der Energiequelle - abzunehmen. Betreiber privater Anlagen zur Stromgewinnung, die von dieser Abnahmeverpflichtung Gebrauch machen, können sämtlichen so erzeugten Strom in das allgemeine Netz einspeisen, während sie den privat benötigten Strom in vollem Umfang vom jeweiligen Netzbetreiber einkaufen. Aus diesem Grund werden regelmäßig zusätzliche Stromzähler installiert, um jeweils die Menge des eingespeisten bzw. des privat verbrauchten Stroms zu ermitteln.

Abweichend von Abschn. 18 Abs. 2 Sätze 14 und 15 UStR gilt im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder daher Folgendes: