BMF - Schreiben vom 04.12.2014
IV D 2 - S 7100/10/10005

BMF - Schreiben vom 04.12.2014 (IV D 2 - S 7100/10/10005) - DRsp Nr. 2014/80727

BMF, Schreiben vom 04.12.2014 - Aktenzeichen IV D 2 - S 7100/10/10005

DRsp Nr. 2014/80727

Umsatzsteuer; Entgelt von dritter Seite bei Zahlung eines Gerätebonus durch ein Mobilfunkunternehmen für die Abgabe eines Endgeräts durch den Vermittler eines Mobilfunkvertrags - BFH-Urteil XI R 39/12 vom 16. Oktober 2013Das BFH-Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht.

I. Entgelt von dritter Seiter bei Zahlung eines Gerätebonus durch ein Mobilfunkunternehmen an den Vermittler eines Mobilfunkvertrags

Mit Urteil XI R 39/12 vom 16. Oktober 2013 hat der BFH entschieden, dass bei der Lieferung von Mobilfunkgeräten der von dem Mobilfunkanbieter an den Vermittler des Mobilfunkvertrags für die „kostenlose” Abgabe von Mobiltelefonen oder sonstigen Elektronikartikeln gezahlte Aufschlag auf die Vermittlungsprovision (Gerätebonus) Entgelt eines Dritten i. S. von § 10 Absatz 1 Satz 3 UStG für die Lieferung des Vermittlers an den Kunden ist. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Vermittler des Mobilfunkvertrags das Mobilfunkgerät oder den sonstigen Elektronikartikel im eigenen Namen an den Kunden liefert. Ein Leistungsaustausch zwischen dem Mobilfunkunternehmen und dem Vermittler des Mobilfunkvertrages besteht insoweit nicht. Eine unentgeltliche Wertabgabe i. S. von § 3 Absatz 1b Nummer 3 UStG des Vermittlers an den Kunden liegt demnach nicht vor.