Sehr geehrte Damen und Herren,
die Zahlung gesetzlicher Vergütungsansprüche nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c Urhebergesetz (UrhG) durch Verpflichtete an Verwertungsgesellschaften sowie die Ausschüttung dieser Einnahmen an die Urheber unterliegt ab nicht mehr der Umsatzsteuer. Der deutsche Gesetzgeber wird die Regelung in § 3 Abs. 9 Satz 3 Umsatzsteuergesetz mit Wirkung zum aufheben (Umsetzung der EuGH-Entscheidung vom 18.1.2017, Rs C-37/16, SAWP). Die Dienstleistung der Verwertungsgesellschaft an die Urheber ist hiervon nicht betroffen.