BMF - Schreiben vom 05.02.2015
IV C 1 - S 2252/08/10004: 014

BMF - Schreiben vom 05.02.2015 (IV C 1 - S 2252/08/10004: 014) - DRsp Nr. 2015/80158

BMF, Schreiben vom 05.02.2015 - Aktenzeichen IV C 1 - S 2252/08/10004: 014

DRsp Nr. 2015/80158

Zweifelsfragen zum BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2012 ( BStBl 2012 I S. 953); Ihre E-Mail vom 15. Mai 2014 sowie das Schreiben vom 30. Juli 2014 zu „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer”

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit o. a. Schreiben haben Sie eine Reihe von Fragen zur Behandlung von Stiftungen bei Kontoeröffnung, Depotübertragungen - auch im Rahmen der Randziffer 165 des o. g. BMF-Schreibens - und zu Nachlassmandaten bei Steuerausländern gestellt. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich hierzu wie folgt Stellung. Zur besseren Verständlichkeit habe ich den Text Ihrer Fragen wiedergegeben und um meine Antworten ergänzt.

1. Ausländische Stiftung mit deutschem Stifter bzw. Begünstigten als Inhaber eines inländischen Kontos bzw. Depots

Laut Angaben der Stiftung und des Stifters/Begünstigten ist diese für steuerliche Zwecke transparent. Es ist davon auszugehen, dass ein KESt-Abzug vorzunehmen ist, wie in anderen Treuhandfällen entsprechend der Zurechnung nach § 39 AO. Nur bleibt fraglich, ob nicht doch die (ausländische) Rechtsform maßgebend sein kann. Daher sollte klargestellt werden, welche Prüfungen die Bank vornehmen muss, um festzustellen, ob es sich materiell-rechtlich um eine transparente oder eine intransparente Stiftung handelt.