BMF - Schreiben vom 05.12.2013
IV C 3 - S 2300/08/10007: 004

BMF - Schreiben vom 05.12.2013 (IV C 3 - S 2300/08/10007: 004) - DRsp Nr. 2014/80649

BMF, Schreiben vom 05.12.2013 - Aktenzeichen IV C 3 - S 2300/08/10007: 004

DRsp Nr. 2014/80649

Besteuerung von Einkünften, die im Ausland tätige Fachkräfte der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit erzielen

Sehr geehrte Frau …

die ertragsteuerliche Behandlung von im Ausland tätigen Fachkräften der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH war in der jüngeren Vergangenheit verschiedentlich Gegenstand von Diskussionen. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben dies zum Anlass genommen, einige einschlägige Rechtsfragen zu klären.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die betroffenen MitarbeiterDie auf die Mitarbeiter bezogenen Feststellungen dieses Schreibens gelten auch für GIZ-Entwicklungshelfer und in materiell-rechtlicher Hinsicht für von der GIZ bezuschusste Integrierte Fachkräfte. der GIZ im Inland steuerpflichtig sind, wenn die inländische Steuerpflicht durch einen entsprechenden Besteuerungstatbestand begründet wird und dieses Besteuerungsrecht nach einem ggf. anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nicht beschränkt wird. Die inländische Steuerpflicht der Mitarbeiter hat auch entsprechende lohnsteuerliche Konsequenzen. Im Einzelnen: