BMF - Schreiben vom 06.01.2021
IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :004

BMF - Schreiben vom 06.01.2021 (IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :004) - DRsp Nr. 2021/80075

BMF, Schreiben vom 06.01.2021 - Aktenzeichen IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :004

DRsp Nr. 2021/80075

Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG; Basiszins zum 4. Januar 2021; BMF-Schreiben vom 29. Januar 2020, BStBl I S. 218

Der Anleger eines Publikums-Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Absatz 1 Nr. 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2021 gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres - also am 3. Januar 2022 - zugeflossen.

Die Vorabpauschale für 2021 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 4. Januar 2021 zu ermitteln.

Der Basiszins ist gemäß § 18 Absatz 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

Hiermit gebe ich gem. § 18 Absatz 4 Satz 3 InvStG den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 4. Januar 2021 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von -0,45 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.