BMF - Schreiben vom 06.02.2009
IV C 5 - S 2334/08/10003

BMF - Schreiben vom 06.02.2009 (IV C 5 - S 2334/08/10003) - DRsp Nr. 2009/80110

BMF, Schreiben vom 06.02.2009 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2334/08/10003

DRsp Nr. 2009/80110

Lohnsteuerliche Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (§ 8 Abs. 2 Satz 2 ff. EStG);; Anwendung des BFH-Urteils vom 18. Oktober 2007 - VI R 57/06 - (BStBl II …Seitenzahl wird von der Redaktionsleitung des Bundessteuerblattes ergänzt.)

Zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Oktober 2007 - VI R 57/06 - (BStBl II S. …Seitenzahl wird von der Redaktionsleitung des Bundessteuerblattes ergänzt.) gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Das Urteil ist nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

Nach der Auffassung des BFH gehen bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode in die Gesamtkosten eines dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs auch vom Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen ein. Der BFH sieht darin Aufwendungen zum Erwerb des Nutzungsvorteils i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG und damit Werbungskosten. Eine Berücksichtigung der selbst getragenen Aufwendungen als Werbungskosten kommt laut BFH bei der 1 %-Regelung dagegen nicht in Betracht, weil bei dieser typisierenden Regelung die Höhe des geldwerten Vorteils nicht von den individuellen Kosten abhängt.