(1) Nach § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG ist der Vorsteuerabzug bei bestimmten Reisekosten mit Wirkung vom 1. April 1999 ausgeschlossen (vgl. im Einzelnen Tz. 2 des BMF-Schreibens vom 5. November 1999, BStBl 1999 I S. 964). Das Finanzgericht Hamburg hat durch Urteil vom 19. Juli 2000 - VI 205/99 - (EFG 2000 S. 1150) entschieden, dass der Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG gegen Artikel 17 Abs. 2 und 6 der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern vom 17. Mai 1977 (ABl. EG 1977 Nr. L 145 S. 1) - 6. EG-Richtlinie - verstößt und der Steuerpflichtige (Unternehmer) sich unmittelbar auf Artikel 17 der 6. EG-Richtlinie berufen kann. Das Finanzamt hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH:
(2) Wenn Unternehmer gegen Steuerfestsetzungen, in denen der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG gekürzt worden ist, Einspruch einlegen mit der Begründung, die Vorschrift verstoße gegen EU-Recht, kann bezüglich der streitigen Vorsteuerbeträge Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO wie folgt gewährt werden:
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