Nach § 92 Einkommensteuergesetz (EStG) ist die Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Absatz 1 EStG ermächtigt, dieses Muster zu bestimmen.
Hiermit wird bekannt gemacht, dass das mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 im Bundessteuerblatt veröffentlichte Muster für die Bescheinigung nach § 92 EStG (BStBl 2011 I S. 964) spätestens ab dem Beitragsjahr 2014 mit folgender Maßgabe weiter zu verwenden ist: Die Angabe „§ 7 Abs. 4 AltZertG” ist durch die Angabe „§ 7a Abs. 1 AltZertG” zu ersetzen.
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