Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind für die Beurteilung der Frage, ob die Leistungen selbständig tätiger Bühnen- und Kostümbildner nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, folgende Grundsätze zu beachten:
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG sind sonstige Leistungen begünstigt, deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem
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