BMF - Schreiben vom 07.02.2014
IV D 2 - S 7240/11/10002

BMF - Schreiben vom 07.02.2014 (IV D 2 - S 7240/11/10002) - DRsp Nr. 2014/80134

BMF, Schreiben vom 07.02.2014 - Aktenzeichen IV D 2 - S 7240/11/10002

DRsp Nr. 2014/80134

Umsatzbesteuerung von Bühnen- und Kostümbildnern; Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe c UStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind für die Beurteilung der Frage, ob die Leistungen selbständig tätiger Bühnen- und Kostümbildner nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, folgende Grundsätze zu beachten:

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG sind sonstige Leistungen begünstigt, deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) besteht. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erzielten wirtschaftlichen Ergebnis. Hierfür ist neben dem vertraglich vereinbarten Leistungsentgelt maßgebend, für welchen Teil der Leistung die Gegenleistung im Rahmen des Leistungsaustausches erbracht wird (Abschnitt 12.7 Absatz 1 Satz 1 bis 3 UStAE).