BMF - Schreiben vom 07.06.2010
IV C 4 -S 2285/07/0006 :001

BMF - Schreiben vom 07.06.2010 (IV C 4 -S 2285/07/0006 :001) - DRsp Nr. 2010/80334

BMF, Schreiben vom 07.06.2010 - Aktenzeichen IV C 4 -S 2285/07/0006 :001

DRsp Nr. 2010/80334

Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung nach§ 33a Absatz 1 EStG

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung die folgenden Grundsätze. Wesentliche Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen sind durch Fettdruck hervorgehoben.

1. Unterhaltsempfänger

1.1. Zum Abzug berechtigende Unterhaltsempfänger

Aufwendungen für den Unterhalt an Personen im Ausland dürfen nur abgezogen werden, wenn diese gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten nach inländischem Recht gesetzlich unterhaltsberechtigt sind (§ 33a Absatz 1 Satz 1 und 5, 2. HalbsatzAb dem Veranlagungszeitraum 2010: Satz 6, 2. Halbsatz EStG; BFH-Urteil vom 4. Juli 2002,BStBl 2002 II Seite 760).

1.2. Zum Abzug nicht berechtigende Unterhaltsempfänger

Ein Abzug nach § 33a Absatz 1 EStG kommt nicht in Betracht, wenn der Unterhaltsempfänger