Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt V. des BMF-Schreibens vom 17. März 2022 (
Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach R 3.11 der Lohnsteuer-Richtlinien steuerfrei sein. R 3.11 Absatz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien ist auf Beihilfen und Unterstützungen, die vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber oder von dritter Seite, soweit die Leistungen dem Grunde nach dem Arbeitslohn zuzurechnen sind, erhalten, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
die in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Lohnsteuer-Richtlinien genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen,
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