Der BFH hat in seinen Urt. v. 21.1.1999 IV R 96/96, v. 11.5.1999 VIII R 72/96 und v. 15.3.2000
Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder gilt zur allgemeinen Anwendung der Grundsätze der BFH-Urt. v. 21.1.1999 und v. 11.5.1999 Folgendes:
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