Der BFH hat mit Urt. v. 19.8.1999 - I R 77/96 - entschieden, dass von den Beteiligungsverhältnissen abweichende inkongruente Gewinnausschüttungen und inkongruente Wiedereinlagen steuerrechtlich anzuerkennen sind und grundsätzlich auch dann keinen Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 AO darstellen, wenn andere als steuerliche Gründe für solche Maßnahmen nicht erkennbar sind.
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt zur Anwendung des BFH-Urt. v. 19.8.1999 Folgendes:
Die Grundsätze des BFH-Urt. sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht allgemein anzuwenden.
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