BMF - Schreiben vom 08.04.2021
IV C 5 - S 2337/20/10001 :001

BMF - Schreiben vom 08.04.2021 (IV C 5 - S 2337/20/10001 :001) - DRsp Nr. 2021/80294

BMF, Schreiben vom 08.04.2021 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2337/20/10001 :001

DRsp Nr. 2021/80294

Anwendung der Erhöhung des steuerfreien Mindestbetrags für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nummer 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG, R 3.12 Absatz 3 und Absatz 5 Lohnsteuer-Richtlinien - LStR) ab 1. Januar 2021

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Die steuerfreien Mindestbeträge für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen in R 3.12 Absatz 3 LStR sollen mit dem am 24. März 2021 von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf der Vierten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2021 - LStÄR 2021) rückwirkend zum 1. Januar 2021 von 200 Euro auf 250 Euro monatlich sowie in R 3.12 Absatz 5 Satz 1 für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten von 6 Euro auf 8 Euro am Tag angehoben werden.