Einkünfte von im Inland nach § 49 Absatz 1 Nr. 2 EStG beschränkt steuerpflichtigen Luft- und Schifffahrtsunternehmen sind unter den Voraussetzungen des § 49 Absatz 4 EStG steuerbefreit, wenn u. a. die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
Durch Notenwechsel zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten vom 24. September 2021, 15. Februar 2022, 10. März 2022 und 1. April 2022 ist die Gegenseitigkeit hinsichtlich der steuerfreien Behandlung von Einkünften von Luft- und Schifffahrtsunternehmen der beiden Staaten festgestellt.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat zudem die vorgenannte Steuerbefreiung für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt (§ 49 Absatz 4 Satz 2 EStG).
Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (§ 49 Absatz 4 EStG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 KStG, §
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