BMF - Schreiben vom 08.04.2022
IV C 6 - S 2242/20/10002 :001

BMF - Schreiben vom 08.04.2022 (IV C 6 - S 2242/20/10002 :001) - DRsp Nr. 2022/80286

BMF, Schreiben vom 08.04.2022 - Aktenzeichen IV C 6 - S 2242/20/10002 :001

DRsp Nr. 2022/80286

Gewinn aus Restschuldbefreiung; Sachliche Unbilligkeit von aus dem rückwirkenden Ansatz des Ertrags aus einer Restschuldbefreiung resultierenden Steuerforderungen bei Betriebsaufgabe nach Insolvenzeröffnung

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die ertragsteuerrechtliche Behandlung des Gewinnes aus einer Restschuldbefreiung Folgendes:

Abweichend von den Aussagen im BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 (BStBl 2010 I S. 18) stellt die erteilte Restschuldbefreiung ein auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe rückwirkendes Ereignis dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betrieb vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben wurde.