BMF - Schreiben vom 09.03.2009
IV C 4 - S 2121/07/0010

BMF - Schreiben vom 09.03.2009 (IV C 4 - S 2121/07/0010) - DRsp Nr. 2009/80181

BMF, Schreiben vom 09.03.2009 - Aktenzeichen IV C 4 - S 2121/07/0010

DRsp Nr. 2009/80181

Anwendung des § 3 Nr. 26a EStG; Verlängerung der Frist für eine Satzungsänderung bei Zahlungen an den ehrenamtlichen Vorstand

Nach dem BMF-Schreiben vom 25. November 2008 (Anwendungsschreiben zu § 3 Nr. 26a EStG, Abschnitt 8, BStBl 2008 I S. 985) sind wegen pauschaler Zahlungen bis zur Höhe von 500 Euro, die in der Zeit vom 10. Oktober 2007 bis zum 25. November 2008 trotz nach der Satzung der Körperschaft vorgeschriebener ehrenamtlicher oder unentgeltlicher Tätigkeit an Vorstandsmitglieder gezahlt wurden, keine für die Gemeinnützigkeit des Vereins schädliche Folgerungen zu ziehen, wenn die Zahlungen nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum 31. März 2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.